Warning: file_get_contents(): SSL operation failed with code 1. OpenSSL Error messages: error:0A000126:SSL routines::unexpected eof while reading in /mnt/web406/d1/78/53591678/htdocs/WordPress_01/wp-content/plugins/infodienst/infodienst.php on line 249 Warning: file_get_contents(): SSL: Success in /mnt/web406/d1/78/53591678/htdocs/WordPress_01/wp-content/plugins/infodienst/infodienst.php on line 249

Aktuelles

ATS GMBH

Aktuelles zur Altersvorsorge

Aktuelles zur Altersvorsorge

Aktuelles zur Altersvorsorge, Vermögensaufbau, Erbschaft und mehr

Bleiben Sie informiert

In unserem Informationsbereich finden Sie aktuelle Informationen zur Altersvorsorge oder für Existenzgründer. Aber auch Arbeitshilfen wie Online-Rechner. Alle Informationen werden ständig aktualisiert.



Auflassungsvormerkung bewirkt noch nicht die Schenkung

Die Eintragung einer Auflassungsvormerkung ins Grundbuch bewirkt noch nicht die Schenkung eines Grundstücks.

Der Bundesfinanzhof hat in Abweichung von seiner früheren Auffassung entschieden, dass die Eintragung einer Auflassungsvormerkung ins Grundbuch noch nicht die Schenkung eines Grundstücks bewirkt und begründet seine Entscheidung zivilrechtlich: Eine Grundstücksschenkung ist erst dann ausgeführt, wenn die Auflassung beurkundet worden ist, und der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat. Vom Schenker muss alles zur Bewirkung der Leistung Erforderliche erledigt worden sein, sodass der Beschenkte durch die vertragliche Vereinbarung die Möglichkeit hat, jederzeit den Eintritt der dinglichen Rechtsänderung durch einen entsprechenden Antrag beim Grundbuchamt herbeizuführen. Nur dann liegt ein zivilrechtlich abgeschlossener Erwerbsvorgang vor.

Hat der Beschenkte aufgrund der vertraglichen Vereinbarung nicht die Möglichkeit, jederzeit die dingliche Rechtsänderung herbeizuführen, sondern ist daran gebunden, von der Eintragungsbewilligung erst später, beispielsweise nach dem Tod des Schenkers, Gebrauch zu machen, so erfolgt auch die Schenkung erst später, nämlich nach dem Tod des Schenkers. Daran ändert auch die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Erwerbers nichts. Die Auflassung begründet zivilrechtlich ein Anwartschaftsrecht an dem Grundstück - eine Vorstufe zum Eigentum. Für die Ausführung der Schenkung ist sie daher ohne Bedeutung entsprechend hat sie auch keinen Einfluss auf den Anfall der Schenkungsteuer.


Warning: file_get_contents(): SSL operation failed with code 1. OpenSSL Error messages: error:0A000126:SSL routines::unexpected eof while reading in /mnt/web406/d1/78/53591678/htdocs/WordPress_01/wp-content/plugins/infodienst/infodienst.php on line 309 Warning: file_get_contents(): SSL: Success in /mnt/web406/d1/78/53591678/htdocs/WordPress_01/wp-content/plugins/infodienst/infodienst.php on line 309

Arbeitshilfen und Online-Rechner,Steuerterminkalender, Existenzgründer. Personal, Arbeit und Soziales, GmbH-Ratgeber, Umsatzsteuer, Selbständige und Unternehmer, Einkommensteuer – Arbeitnehmer, Einkommensteuer – Immobilien, Einkommensteuer – Ehepartner und Kinder, Vermögensaufbau und Altersvorsorge, Erbschaft und Schenkung, Internet und Telekommunikation, Steuerverwaltung und Steuerprüfungen.

Treten sie mit uns in Kontakt

ATS GmbH – Allgemeine Treuhand, Steuerberatungsgesellschaft
kohlgartenstr. 15
04315 Leipzig