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Erste Tätigkeitsstätte eines Leiharbeitnehmers
Bei einem unbefristeten Leiharbeitsverhältnis ist eine dauerhafte Zuordnung des Leiharbeitnehmers zu einer ersten Tätigkeitsstätte beim Entleiher in der Regel nicht möglich.
Ob die Fahrt zur Arbeitsstätte mit der Entfernungspauschale oder nach Reisekostengrundsätzen anzusetzen ist, macht für viele Arbeitnehmer einen erheblichen Unterschied. Die Entfernungspauschale gilt bei Fahrten zur "ersten Tätigkeitsstätte". Das ist nach der gesetzlichen Regelung eine ortsfeste betriebliche Einrichtung, der der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dauerhaft zugeordnet wurde. Bei einem Leiharbeitnehmer kommen sich hier aber die Vorgaben des Einkommensteuergesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in die Quere, wie der Bundesfinanzhof festgestellt hat.

Seit 2017 darf ein Zeitarbeitsunternehmen denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 Monate an denselben Entleiher überlassen. Zwar meint das Bundesfinanzministerium, dass diese Regelung im Steuerrecht keine Wirkung habe, doch der Bundesfinanzhof sieht das anders: Weil die gesetzlichen Regelungen eine Beschäftigung beim selben Entleiher für mehr als 18 Monate verhindern, kann hier nicht von einer dauerhaften Zuordnung zum Betrieb des Entleihers ausgegangen werden, auch wenn das Leiharbeitsverhältnis unbefristet ist. Der Leiharbeitnehmer kann damit die Fahrten zu seiner regelmäßigen Tätigkeitsstätte beim Entleiher nach Reisekostengrundsätzen ansetzen, weil die regelmäßige Tätigkeitsstätte eben keine "erste Tätigkeitsstätte" im Sinne des Gesetzes ist.
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