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Regulärer Steuersatz für Einkünfte aus dem Krypto-Lending
Da beim Krypto-Lending kein gesetzliches Zahlungsmittel verliehen wird, sind Einkünfte daraus nicht als Kapitalerträge zu besteuern, sondern unterliegen als sonstige Einkünfte dem regulären Steuersatz.
Erträge aus der entgeltlichen Überlassung von Bitcoin (sog. Krypto-Lending) unterliegen nicht der pauschalen Abgeltungsteuer, sondern sind mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Wie das Finanzgericht Köln entschieden hat, sind solche Einkünfte keine Kapitalerträge, sondern sonstige Einkünfte, die unter den regulären Steuersatz fallen. Das Finanzgericht stützt seine Entscheidung darauf, dass beim Krypto-Lending keine Kapitalforderung überlassen wird, die auf die Zahlung von Geld gerichtet ist.

Zwar werden Kryptowerte zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert. Entscheidend ist aber, dass Kryptowerte kein gesetzliches Zahlungsmittel sind. Die bloße Ähnlichkeit zu gesetzlichen Zahlungsmitteln führt nach Überzeugung des Gerichts nicht zur generellen Ausdehnung des Begriffs der Kapitalforderung auf Kryptowährungen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da der Kläger die vom Finanzgericht zugelassene Revision eingelegt hat.
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