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Zinsfestsetzung nach Übergang zur Einzelveranlagung
Eine bestehende Festsetzung von Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen bleibt auch nach einem Antrag auf Änderung der Veranlagungsform bestehen.
Der Antrag auf Änderung der Veranlagungsform von Ehegatten ist ein rückwirkendes Ereignis. Die Änderung führt daher nicht zu einer neuen Zinsfestsetzung in den Einzelveranlagungsbescheiden. Die Festsetzung von Nachzahlungszinsen, die ursprünglich im Einkommensteuerbescheid für die Zusammenveranlagung ergangen war, bleibt somit auch dann unverändert gegenüber beiden Eheleuten bestehen, wenn sämtliche Einkünfte allein auf einen der Ehegatten entfallen.

Der Bundesfinanzhof enttäuscht mit diesem Urteil die Hoffnungen einer Ehefrau, die trotz der Einzelveranlagung weiterhin für Nachzahlungszinsen auf die Einkünfte ihres Ehemanns aufkommen soll. Wie der Bundesfinanzhof meint, sind die Interessen des anderen Ehegatten durch die Möglichkeit einer Aufteilung der Gesamtschuld hinreichend geschützt, da von der Aufteilung grundsätzlich auch die Zinsen erfasst werden. Eine solche Aufteilung hätte im Streitfall allerdings aufgrund anderer Regelungen, die der Aufteilung entgegenstanden, nicht die gewünschte Wirkung gehabt.
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